Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 20. Oktober 2006
§ 27

§ 27 – Nachweisführung in besonderen Fällen

(1) Wer Abfälle, für die er Nachweise führen muss, von einem anderen übernimmt, der hinsichtlich dieser Abfälle nicht zur Führung von Nachweisen verpflichtet ist, hat auch dessen Namen und Anschrift auf den für ihn bestimmten und auf den von ihm weiter zu übermittelnden oder weiter zu gebenden Ausfertigungen oder Dokumenten der nach dieser Verordnung zu führenden Nachweise anzugeben. Wer Abfälle einem anderen übergibt, der insoweit nicht zur Führung von Nachweisen verpflichtet ist, hat dessen Namen und Anschrift in den nach dieser Verordnung zu führenden Nachweisen anzugeben. (2) Ist wegen anderer als der in Absatz 1 genannten Besonderheiten eine uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen über die Führung von Nachweisen nicht möglich, so hat der betroffene Nachweispflichtige die Nachweise in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Weise zu verwenden. Sind mehrere Behörden zuständig, so treffen diese die Entscheidung nach Satz 1 im Einvernehmen.

Kurz erklärt

  • Wer Abfälle von jemandem übernimmt, der keine Nachweispflicht hat, muss dessen Namen und Adresse in den Nachweisen angeben.
  • Auch beim Übergeben von Abfällen an jemanden ohne Nachweispflicht muss dessen Name und Adresse in den Nachweisen stehen.
  • Wenn besondere Umstände eine vollständige Anwendung der Nachweispflicht verhindern, muss der Nachweispflichtige die Nachweise anders verwenden.
  • Die zuständige Behörde legt fest, wie die Nachweise in solchen Fällen zu handhaben sind.
  • Bei mehreren zuständigen Behörden müssen diese im Einvernehmen entscheiden.